Satzung

SATZUNG DES VEREINS HOF.KULTUR

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Hof.Kultur“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Mutterstadt.

§ 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  • Die Organisation von kulturellen Veranstaltungen (wie Theater, Film, Musik, Literatur und bildender Kunst), die Raum für Begegnung und Austausch an Orten schaffen, deren ursprünglicher Zweck nicht für diese Veranstaltungen gedacht war. Dies sind insbesondere sich öffnende vielfältige Höfe und Gärten, die für kurze Zeit ein lebendiger Ort des Austauschs und der Begegnung werden. Höfe können sich dabei für Kultur in seinen verschiedensten Formen öffnen, von Open-Air Kinoveranstaltungen über Ausstellungen bis hin zu Lesungen. Mit den Höfen und ihren Gärten öffnen sich in einer von landwirtschaftlichen Höfen kulturell geprägten Region auch die Menschen füreinander und schaffen neue Orte der Begegnung. Der Verein leistet damit einen Beitrag für ein starkes Gemeinwesen.
  • Weiterhin mit der Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungsveranstaltungen, die die Teilhabe und Integration fördern, wenn dabei der Austausch über kulturellen Ausdruck (wie durch Theater, Film, Musik, Literatur und bildender Kunst) gefördert wird.

Dafür mietet der Verein private oder öffentliche Flächen bzw. Räume oder bekommt diese unentgeltlich kurzzeitig überlassen.

Kultur ist für die Mitglieder des Vereins nichts Abschließendes und wandelt sich stets. Es gibt nicht die eine Kultur und auch keine Kultur, die mehr oder weniger wert ist. Vielmehr gibt es eine Vielfalt an Menschen, die aufgrund ihrer Verschiedenheit Kultur immer wieder neu schaffen und verändern. Nur so entwickelt sich Kultur weiter, sowohl global als auch lokal. Daraus entsteht Kultur die nur sein kann, wenn es eine Kultur der Offenheit gibt, die allen Menschen gleichermaßen Teilhabe und Begegnung ermöglicht.

Die Zweckerreichung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Personen stattfinden, wenn diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Der Verein bietet dabei die Plattform für die Realisierung von Veranstaltungen.

§ 3 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern:innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der auch der Vorstand entsprechend der Regeln und des vorgesehenen Turnus in dieser Satzung neu gewählt wird. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand für Finanzen jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres. Die Rechnungsprüfer stellen alle zwei Jahre vor der Wahl des Vorstands für die vergangenen zwei Jahre ihre Prüfergebnisse vor. Im Anschluss wird über die Entlastung des Vorstands entschieden.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine:n Kassenprüfer:in. Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Über die Aufnahme der Ergänzung entscheidet die Versammlung vor Einstieg in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlungen können auch digital als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Dabei können Beschlüsse entsprechend der Regelungen dieser Satzung gefasst werden.

Mitgliederversammlungen zum Zweck der Auflösung des Vereins und Mitgliederversammlungen mit Personenwahlen bedürfen einer physischen Sitzung.

§ 11 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Zu wählen sind je zwei gleichberechtigte Vorsitzende und ein Finanzvorstand.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Bei Bankgeschäften vertritt ein Vorstandsmitglied bis 1.000 Euro allein.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.

Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich, soweit davon nicht schützenswerte Daten Dritter betroffen sind. Die Vorstandssitzungen werden den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung bekannt gegeben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Vorstandssitzungen können auch digital als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Dabei können Beschlüsse entsprechend der Regelungen dieser Satzung gefasst werden.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mutterstadt, die das Vermögen für die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

Mutterstadt, den 12. Juli 2021